Inhaltsverzeichnis
I. Firma und Sitz der
Genossenschaft
§ 1
Firma und Sitz.................................................................. 3
§ 3
Mitglieder........................................................................ 4
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft................................................. 4
§ 5
Eintrittsgeld..................................................................... 4
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft......................................... 4
§ 7
Kündigung der Mitgliedschaft........................................... 5
§ 8
Übertragung des Geschäftsguthabens.............................. 5
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft......................................... 6
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft durch
Auflösung oder
Erlöschen einer juristischen Person oder
Handelsgesellschaft......................................................... 6
§ 11 Ausschließung eines Mitgliedes......................................... 6
§ 12 Auseinandersetzung.......................................................... 8
§ 13 Rechte der Mitglieder......................................................... 8
§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder................................ 10
§ 15
Überlassung von Wohnungen........................................... 10
§ 16 Pflichten der Mitglieder.................................................... 10
§ 17 Geschäftsanteile
und Geschäftsguthaben.......................... 11
§ 18 Kündigung weiterer Anteile............................................... 12
§ 19 Ausschluss der Nachschusspflicht................................... 13
§ 20 Organe............................................................................. 13
§ 21 Vorstand.......................................................................... 13
§ 22 Leitung und
Vertretung der Genossenschaft....................... 14
§ 23 Aufgaben und
Pflichten der Vorstandes............................. 15
§ 24 Aufsichtsrat...................................................................... 16
§ 25 Aufgaben und
Pflichten des Aufsichtsrates........................ 18
§ 26
Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates................................ 19
§ 27 Sitzungen des
Aufsichtsrates............................................ 19
§ 28 Gegenstände der
gemeinsamen Beratungen von
Vorstand und Aufsichtsrat................................................ 20
§ 29 Gemeinsame
Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat...... 21
§ 30 Rechtsgeschäfte
mit Vorstands- und
Aufsichtsratsmitgliedern………………………………………...21
§ 31 Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.......................... 22
§ 32
Mitgliederversammlung..................................................... 23
§ 33 Einberufung der
Mitgliederversammlung............................ 23
§ 34 Leitung der
Mitgliederversammlung und Beschlussfassung. 24
§ 35 Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung.......................... 25
§ 36
Mehrheitserfordernisse...................................................... 27
§ 37 Auskunftsrecht................................................................. 28
§ 38 Geschäftsjahr
und Aufstellung der Jahresabschlusses........ 29
§ 39 Vorbereitung der
Beschlussfassung über den
Jahresabschluss............................................................... 29
§ 40 Rücklagen........................................................................ 30
§ 41 Gewinnverwendung........................................................... 30
§ 42 Verlustdeckung................................................................ 31
§ 43 Bekanntmachungen.......................................................... 31
§ 44 Prüfung............................................................................ 31
§ 45 Auflösung........................................................................ 33
§ 1
Firma und Sitz
Die
Genossenschaft führt die Firma
Eingetragene
Genossenschaft.
Sie
hat ihren Sitz in 09544 Neuhausen.
§ 2
Zweck und Gegenstand
der Genossenschaft
(1) Zweck der Genossenschaft ist die
Förderung der Mitglieder, vorrangig durch eine gute, sichere und sozial
verantwortbare Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck).
(2)
Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen
bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Sie kann alle im
Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der
Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören
Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für
Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und
Dienstleistungen.
(3) Beteiligungen sind zulässig.
(4) Die
Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf
Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß §
28 die Voraussetzungen.
§ 3
Mitglieder
Mitglieder können werden
a)
natürliche
Personen
b)
Personengesellschaften
sowie juristische Personen des privaten
und
öffentlichen Rechts.
§ 4
Erwerb der
Mitgliedschaft
Zum Erwerb der
Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten
Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die
Zulassung beschließt der Vorstand. . Dem
Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils
geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
§ 5
Eintrittsgeld
(1)
Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe
des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen
Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der Satzung.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw.
dem eingetragenen Lebenspartner oder den
minderjährigen Kindern eines Mitgliedes oder dem die Mitgliedschaft
fortsetzenden Erben erlassen werden.
Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem
Beitretenden, der bereits
Mitglied einer anderen
Wohnungs- genossenschaft ist, kann das
Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet durch
a)
Kündigung,
b)
Tod,
c)
Übertragung
des Geschäftsguthabens,
d)
Auflösen
oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft,
e)
Ausschluss.
§ 7
Kündigung einer Mitgliedschaft
(1)
Das
Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung seinen Austritt
aus der Genossenschaft erklären.
(2)
Die
Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss
mindestens 12 Monate vorher schriftlich erfolgen.
(3)
Das
Mitglied hat auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach
Maßgabe von § 67 a GenG, wenn die Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Erweiterung einer
Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung oder Erweiterung der
Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von
Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als
zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der
Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der
Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen
beschließt.
§ 8
Übertragung des Geschäftsguthabens
(1)
Ein
Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des
Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf
eine anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne
Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder
Mitglied wird.
(2)
Ein
Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft
auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner
Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer
Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren
Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren
Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene
Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten
entsprechend.
(3)
Ist der
Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft
erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des
Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die
Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten,
so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder
mehrere Anteile zu übernehmen.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
Stirbt ein
Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in
dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss
des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können
ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter
ausüben.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder
Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft
Wird eine
juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder
erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres,
in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die
Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der
Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres
fort.
§ 11
Ausschließung eines Mitgliedes
(1)
Ein
Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft
ausgeschlossen werden,
a)
wenn
es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder
unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder
schädigt oder zu schädigen versucht,
b)
wenn es
trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den
satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden
Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr
einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
c)
wenn
über sein Vermögen ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,
d)
wenn es
unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 6 Monate
unbekannt ist.
(2)
Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden
Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
(3)
Der
Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand
durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem
Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4)
Der
Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen
Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über
die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5)
In dem
Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen
Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(6)
Ein
Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen
werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die
Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchst. h) beschlossen hat.
§ 12
Auseinandersetzung
(1)
Mit dem
Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend
ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied
ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).
(2)
Der
Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch
einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft
verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem
Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs.7). Die Genossenschaft ist
berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene
Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben
aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des
Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des
Mitgliedes.
(3)
Die
Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind
unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann
Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das
Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet,
soweit nicht der Vorstand Ausnahmen zulässt.
(4)
Das
Auseinandersetzungsguthaben ist dem
Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem
das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf
Auszahlung verjährt in drei Jahren.
IV.
Recht und
Pflichten der Mitglieder
§ 13
Rechte der Mitglieder
(1)
Alle
Mitglieder üben Ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.
(2)
Aus den
Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes
auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft
nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an
sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach
Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28
aufgestellten Grundsätze.
(3)
Das
Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
a)
weitere
Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),
b)
das
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31),
c)
in einer
vom zehnten Teil der Mitglieder in
Textform abgegebene Eingabe die
Einberufung einer Mitgliederversammlung
oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gehören, zu fordern (§ 33
Abs. 3),
d)
die
Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der
Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,
e)
Auskunft
in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37),
f)
am
Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),
g)
das
Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen ganz oder teilweise zu übertragen (§ 8),
h)
den
Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),
i)
weitere
Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
j)
Die
Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
k)
Einsicht
in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf
seine Kosten eine Abschrift des in
der Geschäftstelle ausgelegten Jahresabschlusses und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu
fordern,
l)
die
Mitgliederliste einzusehen,
m)
das
zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes einzusehen.
§ 14
Recht auf wohnliche Versorgung
(1)
Die
Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder
einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach
Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-/
Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
(2)
Ein
Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet
werden.
(3)
Die
Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung des Gebrauchs von
Genossenschaftswohnungen bilden, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckung
einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie der
ausreichenden Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität
der Genossenschaft ermöglichen.
§ 15
Überlassung und Zuweisung von Wohnungen und
Eigenheimen
(1)
Die
Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht
des Mitgliedes.
(2)
Das
Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens
der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen
aufgehoben werden.
§ 16
Pflichten der Mitglieder
(1)
Aus der
Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der
Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen
durch:
a)
Übernahme
von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen
hierauf,
b)
Teilnahme
am Verlust (§ 42),
c)
weitere
Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der
Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll
eingezahlt haben (§ 87a GenG).
(2)
Das
Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des
genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien
zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.
(3)
Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch
aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im
Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.
V.
Geschäftsanteile,
Geschäftsguthaben und Haftsumme
§ 17
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1)
Der
Geschäftsanteil beträgt 160 EUR.
(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung /ein Platz in einem Heim oder Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4) gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.
(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort
einzuzahlen.
Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in
diesem Falle sofort nach Zulassung der
Beteiligung 480 EUR
einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich mindestens
weitere 50 EUR einzuzahlen, bis
die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der
Pflichtanteile ist zugelassen.
(4) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3
hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die
vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind
und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Solange
ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem
Geschäftsguthaben zuzuschreiben.
(6) Die
Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 15.
(7)
Die
Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene
Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das
Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(8)
Die
Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und
der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens
durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft
ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12 der
Satzung.
§ 18
Kündigung freiwillig übernommener Anteile
(1)
Das
Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren
Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres
durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung
mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen
verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen die
Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der
Genossenschaft ist. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
statt. Sie muss mindestens 12 Monate vorher schriftlich erfolgen.
(2)
Ein
Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines
Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile
geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert
um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des
auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein
verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3-6),
wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
§ 19
Nachschusspflicht
Die Mitglieder
haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu
leisten.
VI.
Organe der
Genossenschaft
§ 20
Organe
(1)
Die
Genossenschaft hat als Organe:
den
Vorstand,
den
Aufsichtsrat,
die
Mitgliederversammlung.
(2) Die Unabhängigkeit der Genossenschaft von Angehörigen des Bau- und
Maklergewerbes und der Baufinanzierungsinstitute soll dadurch gewahrt werden,
dass diese in den Organen der Genossenschaft nicht die Mehrheit der Mitglieder
bilden.
§ 21
Vorstand
(1)
Der
Vorstand besteht mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglied der
Genossenschaft und natürliche Personen sein.
Gehören juristische Personen oder
Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung
befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.
(2)
Mitglieder
des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner
sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes.
(3)
Die
Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von 3 Jahren
bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur
durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. Buchst. h).
(4)
Anstellungsverträge
mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer
der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet
namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern.
Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter
Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss
von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen
Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des
Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die
Mitgliederversammlung zuständig.
(5) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur
Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des
Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den
vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der
Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben.
(6) Bei
ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem
Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene
Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.
§ 22
Leitung und Vertretung der Genossenschaft
(1)
Der
Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur
solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
(2)
Die
Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit
einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
(3)
Vorstandsmitglieder
zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder
der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist
zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura
andeutenden Zusatz beifügt.
(4)
Ist eine
Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
(5)
Zur
Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zu
Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen die Genossenschaft vertreten.
(6)
Der
Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mehr als 60
% seiner Mitglieder beschlussfähig. Niederschriften über Beschlüsse sind von 2
Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit
der Niederschriften sind sicherzustellen.
(7)
Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung
regeln sollte. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
(8)
Die
Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates
teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die
Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der
Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu
erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des
Vorstandes kein Stimmrecht.
§ 23
Sorgfaltspflicht des Vorstandes
(1)
Die
Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft
anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft,
namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit
im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand ist
insbesondere verpflichtet,
a)
die
Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
b)
die für
einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und
organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
c)
für ein
ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38
ff. der Satzung zu sorgen,
d)
über die
Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren
Geschäftsanteilen zu entscheiden,
e)
die
Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f)
im
Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband
darüber zu berichten.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu
berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche
Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und
Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat
vorzulegen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten.
(4) Vorstandsmitglieder,
die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen,
dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
einer Genossenschaft angewandt haben.
(5) Die
Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung
auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung beruht. Die
Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat
die Handlung gebilligt hat.
§ 24
Aufsichtsrat
(1)
Der
Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung
kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich
Mitglied der Genossenschaft und natürliche
Personen sein. Gehören
juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können
die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(2)
Aufsichtsratsmitglieder
können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von
Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem
Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates
können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere
nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes oder eines
Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.
(3) Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst
nach erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(4) Die
Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre
gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die
über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt.
Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird,
nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte
Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung abzuberufen und
durch Wahl zu ersetzen.
(5) Scheiden
Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen
vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen
durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich,
wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr
beschussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für
den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne
seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern
bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer
Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
ausüben.
(7) Der
Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und
deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit
sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht
verändert hat.
(8) Dem
Aufsichtsrat steht ein
angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu.
§ 25
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1)
Der
Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu
überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und
Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des
Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.
(2)
Der
Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern
gerichtlich und außergerichtlich. Über
die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(3)
Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit
Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes
Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat
verlangen. Jedes
Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des
Vorstandes Kenntnis zu nehmen.
(4)
Jedes
Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu
nehmen.
(5)
Der
Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für die
Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages
zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses
darüber Bericht zu erstatten.
(6)
Der
Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine
Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu
überwachen.
(7)
Die
Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten
nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung
seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
(8)
Beschlüsse
des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.
(9)
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 26
Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer
Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben
und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die
Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus
dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der
Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG
sinngemäß.
§ 27
Sitzungen des Aufsichtsrates
(1)
Der
Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr
zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
einberufen und geleitet. Als Sitzungen
des Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und
Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren
Bestimmungen.
(2)
Der
Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der
Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(3)
Der
Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen,
wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter
Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
(4) Der
Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der
Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse
mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
(5) Schriftliche
und telegrafische Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn
kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(6) Über
die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und die Verfügbarkeit
der Niederschriften ist sicherzustellen.
§ 28
Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von
Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen
des Vorstandes nach gemeinsamer
Beratung durch getrennte Abstimmung über
a) die Aufstellung des Neubau-
und Modernisierungsprogramms,
b) die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und
für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
c) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
d) Die Grundsätze für die Veräußerung von Wohnungen in der Rechtsform
des Wohnungseigentums und unbebauten Grundstücken.
e) Die Grundsätze für die Betreuung der
Wohnungen in der Rechtsform des Wohneigentums oder des Dauerwohnrechts, für die
Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
f) das Konzept für den Rückbau
von Gebäuden,
g) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
h) das Eintrittsgeld,
i) die Beteiligungen,
j) die Erteilung einer Prokura,
k) die Beauftragung des
Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung um die Prüfung des Jahresabschlusses
unter Einbeziehung der Buchführung zu erweitern,
l) die im Ergebnis des
Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnahmen,
m) die Einstellung in und die
Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie
über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes
(§ 39 Abs. 2),
n) die
Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,
o) Bestimmungen
über das Wahlverfahren bei der Einführung der Vertreterversammlung,
p) die Ausschüttung einer genossenschaftlichen Rückvergütung,
q) Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe des letzten Satzes, der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage zu § 17 zu übernehmen.
§ 29
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1)
Gemeinsame
Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten
werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende
des Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des
Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates
einzuberufen.
(2)
Zur
Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der
Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge,
deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten
als abgelehnt.
(3)
Über die
Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates
Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem
Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit
der Niederschriften sind sicherzustellen.
§ 30
Rechtsgeschäfte mit
Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft dürfen die
Mitglieder des Vorstandes sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und
weiteren nahen Angehörigen nur nach
vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates, die Mitglieder des Aufsichtsrates
sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und weiteren nahen
Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes und des
Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige
Rechtsgeschäfte sowie für die Änderung und Beendigung von Verträgen. Die
Betroffenen haben bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem
der Genossenschaft.
(2) Abs. 1
gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen
Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied oder seine in
Abs. 1 genannten Angehörigen beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen
Einfluss haben.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge
im Sinne von Abs. 1 sind namens der Genossenschaft vom Vorstand und vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von der
Mitunterzeichnung ausgeschlossen.
§ 31
Stimmrecht in der Mitgliederversanmmlung
(1)
In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein
Stimmrecht persönlich ausüben.
(2)
Das
Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher
Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre
gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch
zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(3)
Das
Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht
erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der
Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und
volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Die Bevollmächtigung von
Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist
ausgeschlossen.
(4)
Niemand
kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss
gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer
Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das
vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
§ 32
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs
Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) nebst
den Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im
Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen,
einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies
ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur
Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der
Genossenschaft für notwendig hält.
§ 33
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der
Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.
(2)
Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der
Tagesordnung durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung. Die Einladung ergeht vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die
Mitgliederversammlung einberuft. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung
und dem Tag
des Zugangs der schriftlichen
Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.
(3) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn
der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der
Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder in gleicher Weise die
Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst
werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden.
(5) Gegenstände
der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durch eine
den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung angekündigt werden.
Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der
schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Dasselbe
gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge über die Leitung der Versammlung
sowie der in der Mitgliederversammlung gestellte Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung brauchen nicht angekündigt zu werden. Über nicht oder nicht fristgerecht ankündigte Gegenstände können
Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
§ 34
Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
(1)
Die
Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder
bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide
verhindert, so hat in Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Die
Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.
(2)
Abstimmungen
erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handerheben oder
Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
(3)
Bei der
Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt;
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag - vorbehaltlich der besonderen Regelung bei
Wahlen gemäß Abs. 4 - als
abgelehnt.
(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von
Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig.
Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem
Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Dabei darf für jeden Bewerber nur
eine Stimme abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind nach der Anzahl der
abgegebenen Stimmen die Bewerber, die die einfache Stimmenmehrheit der gültig
abgegebenen Stimmenzettel erhalten.
Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen
einzeln abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den
Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären,
ob er die Wahl annimmt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den
Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung
des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen
der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen
anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die
Niederschrift ist vom Versammlungsleiter
und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Die
Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.
Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des
Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit
weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die
Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des
§ 16 Absatz 3 GenG betrifft, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der
erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl
beizufügen.
Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu
gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
§ 35
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die
im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten,
insbesondere über
a) Änderung der Satzung,
b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang),
c) die Verwendung des Bilanzgewinnes,
d) die Deckung des Bilanzverlustes,
e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
f) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,
h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
n) die Auflösung der Genossenschaft,
o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung.
(2) Die
Mitgliederversammlung berät über
a) den Bericht des Aufsichtsrates,
b) den
Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG;
gegebenenfalls beschließt die Mitgliederversammlung über den Umfang der
Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.
§ 36
Mehrheitserfordernisse
(1)
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit
oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
a) die Änderung der Satzung,
b) die Umwandlung der Genossenschaft
durch Verschmelzung, Spaltung,
Vermögensübertragung oder Formwechsel,
c)
den Widerruf der Bestellung und die
fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern sowie die Abberufung von
Aufsichtsratsmitgliedern,
d) die Auflösung der Genossenschaft,
bedürfen zu ihrer
Gültigkeit einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung gemäß
Abs. 2 d können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller
Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach
höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder
vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in
der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4)
Beschlüsse,
durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von
Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit
von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
§ 37
Auskunftsrecht
(1)
Jedem
Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat
Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft
hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen.
(2) Die Auskunft darf
verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder
eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht
verletzt würde,
c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen
mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer
unzumutbaren Verlängerung der Mitgliederversammlung führen würde.
(3) Wird
einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass seine Frage
und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift
aufgenommen werden.
VII.
Rechnungslegung
§ 38
Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1)
Das
Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis zum 31.12.
(2)
Der
Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die
Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft
gewährleisten.
(3)
Der
Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der
Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den
gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
(4)
Der
Jahresabschluss ist mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur
Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem
Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des
Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
§ 39
Vorbereitung der Beschlussfassung über den
Jahresabschluss
(1)
Der
durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang) des Vorstandes mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates
sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle
der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur
Kenntnis zu bringen.
(2) Der Mitgliederversammlung
ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des
Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung
vorzulegen.
VIII.
Rücklagen,
Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§ 40
Rücklagen
(1)
Es ist
eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines
aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.
(2)
Der
gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich
eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des
Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht
hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.
(3)
Im
Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere
Ergebnisrücklagen gebildet werden.
§ 41
Gewinnverwendung
(1)
Der
Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er
kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.
(2)
Der
Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Sonstige
Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere
geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet
werden.
(3)
Die
Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben
bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.
(4)
Solange
ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht
ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn
das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.
§ 42
Verlustdeckung
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung
über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem
Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung
der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur
Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den
vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der
satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der
Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig
sind.
IX.
Bekanntmachungen
§ 43
Bekanntmachungen
(1)
Bekanntmachungen
werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22
Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter
Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem
Stellvertreter unterzeichnet.
(2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in
einem öffentlichen Blatt zu erfolgen
haben, werden im Amtsblatt der Gemeinde Neuhausen veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der
Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die
Offenlegungsvorschriften des § 339 HGB sowie die größenabhängigen
Erleichterungen der §§ 326 bis 329 HGB sind zu beachten.
X.
Prüfung
der Genossenschaft, Prüfungsverband
§ 44
Prüfung
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die
Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der
Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei
Genossenschaften, die die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG
überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung zu
prüfen.
(3) Unterschreitet die Genossenschaft die
Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den
Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände
des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des
Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach
§ 38 GenG zu veranlassen.
(4)
Soweit die Genossenschaft
Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch
diese Prüfung durchzuführen
(5) Die Genossenschaft ist Mitglied des
Verbandes Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.V. Sie wird von diesem
Prüfungsverband geprüft.
(6) Der
Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig
vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen
zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden.
(7) Der
Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die
Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und unverzüglich mit den
Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(8) Über
das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung
unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband
ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft
sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes
nachzukommen.
(9) Der
Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft
teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen
Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.
XI.
Auflösung
und Abwicklung
§ 45
Auflösung
(1)
Die
Genossenschaft wird aufgelöst
a)
durch
Beschluss der Mitgliederversammlung
b)
durch
Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei beträgt,
d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.
(2)
Für die
Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.
(3)
Bei der
Verteilung des Genossenschaftsvermögens erhalten die Mitglieder nicht mehr als
ihr Geschäftsguthaben. Verbleibt bei der Abwicklung ein Restvermögen, so ist
dies nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.
Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 14.06.2008
beschlossen worden.
Diese Neufassung der Satzung ist am ………………………… eingetragen worden.
Anlage zu § 17 Abs. (2)
Das Mitglied
beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen, unbedingten
Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Die
Anzahl der Geschäftsanteile richtet sich nach Qualität und Größe der Wohnung.
Für Wohnungen mit
Außen – WC und Ofenheizung sind 2 Anteile;
a)
für
sanierte Wohnungen mit Innen - WC und Bad sind 8 Anteile zu zeichnen.
b)
Ist die
Wohnungsgröße von sanierten Wohnungen kleiner als 40 m², so sind nur 5 Anteile
zu zeichnen.
c)
Bei
einer Wohnungsgröße über 85 m² wird je 20 überschreitende Quadratmeter jeweils
ein weiterer Geschäftsanteil fällig.
Weichen die
Wohnverhältnisse von diesen Festlegungen ab, so ist über die Anzahl der zu
zahlenden Anteile in einem gemeinsamen Beschluss des Vorstandes und des
Aufsichtsrates separat zu entscheiden.